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Informationen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen, Stand März 2020

1. Allgemeines

1.1. Die cds Polymere GmbH & Co. KG liefert an Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen, an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an öffentlich-rechtliche Sondervermögen (Kunden) ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Dabei gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als die cds Polymere GmbH & Co. KG diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2. Angebote, Auftragsannahme und Preise

2.1. Das Angebot ist stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, insbesondere Zusicherungen und Garantien erfolgen nur durch die Geschäftsführung, Prokuristen oder besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung oder besonders vertretungsbefugten Personen der cds Polymere GmbH & Co. KG  schriftlich bestätigt werden.

2.2. Alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen, insbesondere Angebote, Kostenvoranschläge und Informationen über unser Know-how oder Fertigungsmethoden sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3. Produktbeschreibungen, Prüfbescheinigungen sowie Herstellererklärungen oder Kennzeichen wie „CE“ und „GS“ stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar.

2.4. Maß- und Gewichtsangaben unterliegen den branchentypischen und handelsüblichen Abweichungen, die Angabe „circa“ vor Mengenangaben berechtigt uns, bis zu 5 % mehr oder weniger zu liefern.

2.5. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere Annahmeerklärung / Auftragsbestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, diese Erklärung sorgfältig zu prüfen und Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, sofern zu diesem Zeitpunkt die Lieferung nicht schon erfolgt ist, schriftlich mitzuteilen. Unsere Annahmeerklärung kann auch durch die Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.6. Für die Verwendung unserer Produkte sind unsere Technischen Merkblätter und Verarbeitungsvorschriften maßgeblich. Der Kunde hat die Eignung der Produkte unter Berücksichtigung der Merkblätter und Verarbeitungsvorschriften selbstständig zu prüfen.

2.7. Preise und Konditionen richten sich nach unseren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten, diese enthalten ausdrücklich Nettopreise. Sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preisliste.

3. Lieferung und Leistungserbringung

3.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. ab Lager. Ohne ausdrückliche andere Vereinbarung erfolgt der Versand auf Gefahr und Kosten des Kunden. Gibt der Kunde Versandweg und Versandmittel bzw. Spediteur oder Frachtführer nicht vor, sind wir berechtigt, diese Auswahl zu treffen. Lieferungen erfolgen i.d.R. auf Europool-Paletten, diese werden nicht getauscht. Für Ladehilfsmittel berechnen wir: Europool-Palette 12,50 €/Stk.

3.2. Lieferung „frei Lieferadresse“ des Kunden bedeutet Anlieferung ohne Abladung unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

3.3. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und für dessen Rechnung.

3.4. Versandfertig gemeldete Ware muss entsprechend der Vereinbarung, sonst unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden.

3.5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Abnahme von Teillieferungen ihm nicht zuzumuten ist.

3.6. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt voraus, dass wir richtig und rechtzeitig von unseren Lieferanten beliefert werden, ausgenommen, wir haben die Nichtlieferung oder Verzögerung zu vertreten.

3.7. Lieferzeiten sind für uns nur aufgrund schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Liefer- und Leistungsfristen oder Termine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt sowie im Falle des Arbeitskampfes oder sonstiger höherer Gewalt für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Für den Fall, dass wir verbindliche Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten können, werden wir den Kunden darüber unverzüglich informieren und, soweit möglich, neue Liefertermine mitteilen. Ist die Lieferung auch dann nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise, vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

3.8. Gelangensbescheinigung aufgrund der Bestätigung über das Gelangen eines Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangenbestätigung) (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStDV): Es ist ein Verbringungsnachweis vom Kunden an cds Polymere GmbH & Co. KG gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden deutschen Bestimmungen zum Nachweis für Umsatzsteuerzwecke abzugeben, anderweitig haftet der Kunde für die daraus entstehenden fiskalischen Auswirkungen gemäß Umsatzsteuerrecht.

4. Zahlung

4.1. Zahlungen sind mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto. Ein abweichender Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wird. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.

4.2. Mit Ablauf des Zahlungsziels kommt der Kunde auch ohne weitere Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Zinssatz im Verzug. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

4.3. Der Kunde darf aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsbeziehung, Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist.

4.4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu, und zwar auch für alle weiteren ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Wir sind berechtigt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

5. Eigentumsvorbehalte

5.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln und gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung zum Neuwert zu versichern

5.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunde verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

5.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

5.5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

5.6. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunde um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

6. Haftung für Sachmängel

6.1. Sachmängel sind unverzüglich, unter Berücksichtigung branchentypischer kaufmännischer Sorgfaltspflichten spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Werden Sachmängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so hat der Kunde die Verarbeitung mangelhaften Materials sofort einzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Sachmangel zu überzeugen und uns dafür auf Verlangen auch die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Bei berechtigter Mängelrüge können wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Das Recht unsererseits die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.2. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch ergeben, dass die Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn diese Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von uns hat der Kunde im Fall unberechtigter Mängelrüge uns die Aufwendungen zur Prüfung

6.3. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.4. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6.5. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Kunden, soweit diese für ein Bauwerk verwendet wurde und in den Fällen der §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und 2 BGB, 479 Abs.1 BGB verjähren die Ansprüche innerhalb von zwei Jahren seit der Lieferung an den Kunden. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

6.6. Unbeschadet von vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche des Kunden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits.

7. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(5) Die Regeln über die Beweislast bleiben unberührt.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien bei dem Gericht, das für den Sitz der cds Polymere GmbH & Co. KG zuständig ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

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Gau-Bickelheimer Straße 72
55576 Sprendlingen/Rhh.

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